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Freundeskreis Maschinenbau und Produktion Berliner Tor e.V.
Satzung
Sitz und Zweck
§ 1
Der FREUNDESKREIS MASCHINENBAU UND PRODUKTION BERLINER TOR E.V. wird gebildet von Freunden und Förderern der Maschinenbau- und Produktionsingenieur-Ausbildung an der HAW Hamburg, Department Maschinenbau und Produktion, 20099 Hamburg, Berliner Tor 21. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Unternehmen, Kammern, Verbänden, Verwaltungen, Schulen, Maschinenbau- und Produktionsingenieuren in der Praxis und anderen interessierten Einzelpersönlichkeiten einerseits und Angehörigen (einschließlich der Studierenden) des Departments Maschinenbau und Produktion andererseits, um für Unternehmen, Lehre und Studium, sowie Forschung, Entwicklung und Anwendung optimale Lösungen zu erzielen.
b) Hilfestellung zur berufsorientierten Ausbildung von qualifizierten Ingenieuren des Departments Maschinenbau und Produktion zu leisten.
c) die Förderung der Ingenieurausbildung sowie der Forschung und Entwicklung durch die Bereitstellung von ergänzenden Lehrmitteln, Einrichtungen, Geräten und Verbrauchsmaterialien sowie sonstiger Sachmittel.
d) die Förderung anwendungsorientierter wissenschaftlicher Arbeiten durch Stipendien.
e) die Unterstützung des Praxiskontaktes und des Qualifikationserhaltes der Lehrenden durch Beteiligung an den notwendigen Kosten für die Teilnahme an Fachtagungen und Fachmessen.
f) die Erweiterung des Praxisbezuges des Studiums durch die Gewinnung von Lehrbeauftragten aus der Praxis, Initiativen für Praxisprojekte, Diplom- und Studienarbeiten, Praxissemesterplätze, sowie Beteiligung an den Kosten für Fachexkursionen von Studiengruppen.
g) die Förderung und Bewahrung des Kontaktes der Absolventen des Departments zu ihrer Ausbildungsstätte.
h) die Unterstützung von Publikationen, die den Zielen des Freundeskreises dienen.
i) Durchführung von Veranstaltungen/ Kolloquien über aktuelle Entwicklungen in Theorie und Praxis.
j) Werbung für den Ingenieurnachwuchs.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personalvereinigungen, Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Personen, welche die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt beim Ableben, durch Ausschluss, der in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, und durch schriftliche Austrittserklärung, die nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten für den Schluss eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zulässig ist. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 6
Die Höhe des Jahresbeitrages ist dem freien Ermessen anheimgestellt. Der Mindestbeitrag wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Der Beitrag ist bei Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7
Förderer kann jede in §4 genannte Person oder Einrichtung werden, die einen Jahresbeitrag von mindestens 500€ entrichtet. Förderer haben alle Rechte der Mitglieder. Sie können die Ausübung der Mitgliedschaften gegebenenfalls von ihren Organen auf einzelne Angehörige übertragen. Durch ihren Beitrag werden die einzelnen Angehörigen dieser Vereinigungen, Behörden, Körperschaften und Einrichtungen nicht Mitglieder des Freundeskreises.
Organe
§ 8
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, die von der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, 2 stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer und den Schatzmeister. Die restlichen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 des BGB in Gemeinschaft vertreten. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, er hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse. Er ist für die Buchführung verantwortlich und hat der Mitgliederversammlung den Bericht über die Jahresrechnung zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Tätigkeiten des Vorstandes im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses bis zu einer Höhe der gesetzlich festgelegten Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung eines Planes für die Verwendung der Geldmittel und für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie etwaiger Zusammenkünfte.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit bis zu 6 weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich einberufen. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Entlastung des Vorstandes, die Behandlung von Anträgen, die Änderung von Satzungen und die Auflösung des Vereins. Für die Wahl der Vorstands-mitglieder und der Rechnungsprüfer sind getrennte Blockwahlen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, ob über nachträglich gestellte Anträge beschlossen werden darf.
Satzungsänderung
§ 11
Die Satzung kann durch einen Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung unter Angaben der vorgeschlagenen Änderung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Auflösung des Vereins
§ 12
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenden Stimmen notwendig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das Department Maschinenbau und Produktion der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 29. Mai 2019